Immer wieder wird die Gemeinde auf überhängende Äste und Sträucher an Straßen aufmerksam gemacht und gleichzeitig ersucht, die Eigentümer der Bäume und Sträucher zum Ausästen und Zurückschneiden aufzufordern.
Vor allem im Waldbereich ist das Überhängen der Äste und Sträucher zu beobachten. Ein Durchkommen für die Müllabfuhr, den Kindergarten- und Schulbus ist nur sehr erschwert möglich. Dieser Zustand ist im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht zu akzeptieren und es wird daher seitens der Gemeinde ersucht, dass die Eigentümer der Bäume und Sträucher diese stark zurückschneiden bzw. ausästen.
Abstandbestimmungen, geregelt im § 19 OÖ Straßengesetz 1991:
Einzelne Bäume, Baumreihen und Sträucher dürfen neben öffentlichen Straßen im Ortsgebiet nur in einem Abstand von einem Meter, außerhalb des Ortsgebietes nur in einem Abstand von drei Metern zum Straßenrand gepflanzt werden. Eine Unterschreitung dieser Abstände ist mit Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig, wenn dadurch die gefahrlose Benutzbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Die Behörde kann mit Bescheid über Antrag der Straßenverwaltung dem Eigentümer die Beseitigung, von entgegen dieser Vorschrift vorgenommener Neupflanzung, auftragen.
Entfernen oder Ausästen von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Interesse der Verkehrssicherheit, geregelt im § 91 STVO:
Die Behörde hat die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, oder welche die Benutzbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.
Hinsichtlich Sichtbehinderung durch Maisfelder dürfen wir auf folgendes hinweisen.
Die Tatsache, dass Feldfrüchte (Maispflanzen) schneller wachsen als Hecken und Sträucher und nicht jedes Jahr die gleichen Feldfrüchte auf einem Feld angebaut werden, ändert nichts daran, dass sie dann, wenn sie angebaut wurden und eine bestimmte, die Sicht beeinträchtigende Höhe erreicht haben, mit Hecken und Sträuchern vergleichbar sind und daher unter die Bestimmung des § 91 Abs. 1 StVO fallen. Wir ersuchen daher, Maisfelder so zu gestalten, dass sich dabei – insbesondere im Kreuzungsbereich – keine Sichtbehinderung ergibt.
Es werden die Grundeigentümer nochmals ersucht, die Bestimmungen der StVO einzuhalten. Sollte dies nicht erfolgen, wird die Gemeinde auf Kosten der Grundeigentümer eine Firma mit dieser Arbeit beauftragen.