Bauanzeigen

Veröffentlichungsdatum04.06.2025Lesedauer1 MinuteKategorienAllgemein
Bauanzeigen

Entsprechend § 25 Oö. BauO 1994 LGBl 66/1994 idgF LGBl 55/2021 unterliegen unter anderem folgende Bauwerke einer Anzeigepflicht:

  • Die Verglasung von Balkonen und Loggien sowie die Herstellung von Wintergärten;
  • Die Herstellung von Schwimm- oder Löschteichen sowie Schwimm- und sonstigen Wasserbecken mit einer Tiefe von mehr als 1,50 Meter oder mit einer Wasserfläche von mehr als 50 m² – kleinere Schwimm- oder Löschteiche, Schwimm- oder sonstige Wasserbecken unterliegen keiner baubehördlichen Bewilligung;
  • Die Veränderung der Höhenlage einer nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundfläche um mehr als 1,50 Meter (Aufschüttungen…);
  • Die Errichtung oder wesentliche Änderung von nicht Wohnzwecken dienenden, ebenerdigen, eingeschossigen Gebäuden (Gartenhäuser, Gerätehütten usw.), mit einer bebauten Fläche bis zu 35 m² – für größere Gebäude ist eine Baubewilligung erforderlich;
  • Die Errichtung oder wesentliche Änderung von freistehenden oder angebauten Schutzdächern mit einer bebauten Fläche bis zu 50 m², auch wenn sie als Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verwendet werden. Somit sind Carports bis 50 m² Dachfläche, welche an max. 2 Seiten geschlossen sind, anzeigepflichtig – größere Carports bedürfen einer Baubewilligung;
  • Abbruch von Gebäuden;
  • Stützmauern und freistehende Mauern mit einer Höhe von mehr als 1,50 Meter über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände, sowie Stützmauern mit einer aufgesetzten Einfriedung oder Absturzsicherung mit einer Gesamthöhe von mehr als 2,50 Meer über dem jeweils tiefer gelegenen Gelände.

Selbstverständlich gilt die Anzeigepflicht auch für bereits bestehende, jedoch noch nicht angezeigte und genehmigte Bauwerke.

Für weitere Informationen steht Ihnen Frau Kainzbauer (06277/7990-21) gerne zur Verfügung.