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Fahrausbildung – Mindestunterrichtsstunden in den einzelnen Klassen

Die Fahrschulausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Unterrichtsstunden werden in Einheiten à 50 Minuten aufgeteilt.

Achtung

Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch für EU-Bürgerinnen/EU-Bürger in Österreich.

Hinweis

Detaillierte Informationen zur Grundausbildung in der Fahrschule für L17 (B-Führerschein mit 17 Jahren) sowie zur Vor- und Grundschulung in der Fahrschule für "L" (Übungsfahrten) finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Theoretische Ausbildung

Die theoretische Ausbildung besteht aus einem Basisunterricht für alle Klassen von Lenkberechtigungen, der mindestens 20 Unterrichtseinheiten (UE) umfasst, und einem klassenspezifischen Teil, je nach angestrebter Klasse. Die Lehrinhalte der klassenspezifischen Teile werden auf mindestens folgende Unterrichtseinheiten aufgeteilt:

Vorgeschriebene Unterrichtseinheiten für die jeweiligen Führerscheinklassen
(Unter-)Klassen jeweiliger klassenspezifischer Teil in UE
A 6
B 12
BE 3
C1 8
C 10
C (Ausdehnung von C1) 4
CE (C1E) oder DE (D1E) 6
D1 (Ausdehnung von B) 8
D1 (Ausdehnung von C/C1) 4
D (Ausdehnung von B) 12
D (Ausdehnung von C) 4
D (Ausdehnung von D1) 4
F 4

Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung umfasst Fahrten im Ortsgebiet mit starkem Verkehr (städtisches Gebiet), Fahrten im Schnellverkehr (z.B. Autobahn, Autostraße) sowie Nachtfahrten. Die Mindestdauer der praktischen Ausbildung beträgt:

Vorgeschriebene praktische Unterrichtseinheiten für die jeweiligen Führerscheinklassen
(Unter-)Klassen Unterrichtseinheiten (UE)
A
  • 14 UE, wobei mindestens 10 UE davon auf Straßen mit öffentlichem Verkehr durchzuführen sind
  • Personen, die bei Antragstellung auf Erteilung der Lenkberechtigung der Klasse A 39 Jahre oder älter sind, müssen zusätzlich 2 UE auf Straßen mit öffentlichem Verkehr absolvieren. Dabei wird speziell der Umgang mit schweren Motorrädern der Klasse A trainiert und Risikokompetenz mit diesen Fahrzeugen vermittelt. Überdies sind bei dieser Personengruppe die letzten 4 UE im öffentlichen Verkehr durchzuführen, die einen hohen Anteil auf Freilandstraßen umfassen muss.
B
  • 3 UE Vorschulung
  • 3 UE Grundschulung
  • 6 UE Hauptschulung
  • 5 UE Perfektionsschulung einschließlich 3 UE Sonderfahrten
    • 1 UE Nachtfahrt
    • 1 UE Autobahnfahrt
    • 1 UE Überlandfahrt
    • Wobei die Nachtfahrt auch bereits im Rahmen der Hauptschulung absolviert werden kann; die Perfektionsschulung hat aber auch in diesen Fällen 5 UE zu umfassen.
    • Es muss keine Nachtfahrt im Rahmen der Fahrschulausbildung durchgeführt werden, wenn Übungsfahrten gem. § 122 KFG ("L") absolviert werden.
  • 1 UE Prüfungsvorbereitung
B und BE Zusätzlich zur Klasse B 4 UE BE
B und C/C1 20 UE, davon 8 B und 12 C/C1
B und C/C1 und CE (C1E) 22 UE, davon 8 B, 10 C und 4 CE/C1E
B und D/D1 20 UE, davon 8 B und 12 D/D1
B und C/C1 und D/D1 26 UE, davon 8 B, 10 C/C1 und 8 D/D1
B und C/C1 und CE (C1E) und D/D1 28 UE, davon 8 B, 8 C/C1, 8 D/D1 und 4 CE/C1E
F 4 UE

* Anstelle der Hauptschulung für die Klasse B in der Fahrschule können auch Übungsfahrten ("L") absolviert werden.

Die praktische Ausbildung für die Klassen C/C1 und D/D1 darf erst nach Abschluss der Vor- und Grundschulung sowie einer Sonderfahrt (Überlandfahrt) für die Klasse B begonnen werden. Erst nach Beendigung der praktischen Ausbildung für die Klassen C/C1 und D/D1 erfolgt die Abschlussausbildung für die Klasse B (eine Nacht- und eine Autobahnfahrt).

Rechtsgrundlagen

Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV)

Letzte Aktualisierung: 23. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie