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Aktuelles aus der Gemeinde

Machbarkeitsstudie Salzachsteg Fridolfing/St. Georgen/St. Pantaleon

Stellenausschreibungen

Grundsteuer und Grundsteueraufrollung

Gemäß Grundsteuergesetz 1955 unterliegt der inländische Grundbesitz der Grundsteuer.

Zur Berechnung der Grundsteuer wird der vom Finanzamt mittels Einheitswertbescheid festgesetzte Grundsteuermessbetrag herangezogen. Der daraus errechnete Jahresbetrag wird (sofern er € 75,00 übersteigt) vierteljährlich vorgeschrieben.

Eine Aufrollung der Grundsteuer erfolgt bei einem Eigentümerwechsel, bei Neubauten/ Umbauten oder anderen Umständen, die eine Neubewertung des Grundbesitzes veranlassen und gilt ab dem Folgejahr des Eigentümerwechsels bzw. der Baufertigstellung. Diese Aufrollung ist allerdings nur aufgrund des neuen Einheitswertbescheides des Finanzamtes möglich.

Leider ist das zuständige Finanzamt mit diesen Neu-/Bewertungen zum Teil einige Jahre im Rückstand. Dies wurde von der Gemeinde bereits mehrmals urgiert.

Ein unbebautes Grundstück wird relativ gering bewertet, ein Gebäude jedoch erhöht den Grundsteuermessbetrag enorm. Somit ergibt sich bei verspätetem Einlangen des Einheitswertbescheides, welchen die Gemeinde erst erhält, sobald auch der Eigentümer verständigt wurde, oftmals ein hoher Betrag an Grundsteuer-Nachforderung. Das ist verständlicherweise sehr unangenehm.

Sollten Sie ein Grundstück erworben oder einen Neubau errichtet haben, diesen bereits länger besitzen bzw. bewohnen und sollte noch keine Grundsteuerzahlung auf der Gemeindevorschreibung ersichtlich sein, bedenken Sie bitte, dass dieser Betrag noch ausständig ist.

Für Fragen und Auskünfte zur Grundsteuer stehen wir Ihnen im Gemeindeamt gerne zur Verfügung.

Sollten Sie Auskünfte zur Bewertung Ihres Grundbesitzes oder Fragen zum Einheitswertbescheid haben, wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Österreich unter Tel.: 050 233 233.

Fahrplan Salzburger Lokalbahn für 2023

Beihilfen zum Schulstart

Hier finden Sie Beihilfen für den Schulstart  bzw. Finanzielle Unterstützung im Schuljahr.

Schulstartbonus der Arbeiterkammer https://ooe.arbeiterkammer.at/schulbonus

Förderungen zum Schulstart https://www.familienkarte.at/de/foerderungen/foerderungen-fuer-die-schule/unterstuetzungen.html

Handysignatur - Der digitale Ausweis

Liebe Bürgerinnen und Bürger!

Wir möchten darauf hinweisen, dass eine HANDYSIGNATUR nur für BürgerInnen mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde St. Pantaleon eingerichtet wird. Anfragen bzw. Terminvereinbarungen bitte per Mail an doris.stoeckl@st-pantaleon.ooe.gv.at oder 06277 / 7990 26.

Mitzubringen für eine Handy Signatur sind:
Ein Handy, das SMS empfangen kann (dies muss kein Smartphone sein), das eine österreichische oder deutsche SIM-Karte enthält, das Handy kann auch ein Wertkartentelefon sein sowie einen amtlichen und gültigen Ausweis oder Reisepass; 

Volksbegehren - Unterstützungserklärungen

Hier finden Sie die vom BMI registrierten Volksbegehren, für die Sie Unterstützungserklärungen abgeben können. http://www.bmi.gv.at/411/ 

Jugendunterstützungen

Es ist eine Zuzahlung für das OÖVV Schüler- und Lehrlings Ticket (gilt im Bundesland Ober-österreich) und die SUPER s‘COOL-CARD (gilt im Bundesland Salzburg) geplant. Bitte gebt uns bekannt, wer daran Interesse hat. Beschreibungen zu diesen Aktionen findet ihr unter www.ooevv.at und unter https://salzburg-verkehr.at.  

Zurückschneiden von Sträuchern

Immer wieder wird die Gemeinde auf überhängende Äste und Sträucher an Straßen aufmerksam gemacht und gleichzeitig ersucht, die Eigentümer der Bäume und Sträucher zum Ausästen und Zurückschneiden aufzufordern.

Vor allem im Waldbereich ist das Überhängen der Äste und Sträucher zu beobachten. Ein Durchkommen für die Müllabfuhr, den Kindergarten- und Schulbus ist nur sehr erschwert möglich. Dieser Zustand ist im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht zu akzeptieren und es wird daher seitens der Gemeinde ersucht, dass die Eigentümer der Bäume und Sträucher diese stark zurückschneiden bzw. ausästen.

Abstandbestimmungen, geregelt im § 19 OÖ Straßengesetz 1991:
Einzelne Bäume, Baumreihen und Sträucher dürfen neben öffentlichen Straßen im Ortsgebiet nur in einem Abstand von einem Meter, außerhalb des Ortsgebietes nur in einem Abstand von drei Metern zum Straßenrand gepflanzt werden. Eine Unterschreitung dieser Abstände ist mit Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig, wenn dadurch die gefahrlose Benutzbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Die Behörde kann mit Bescheid über Antrag der Straßenverwaltung dem Eigentümer die Beseitigung, von entgegen dieser Vorschrift vorgenommener Neupflanzung, auftragen.

Entfernen oder Ausästen von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Interesse der Verkehrssicherheit, geregelt im § 91 STVO: Die Behörde hat die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, oder welche die Benutzbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.

Hinsichtlich Sichtbehinderung durch Maisfelder dürfen wir auf folgendes hinweisen.
Die Tatsache, dass Feldfrüchte (Maispflanzen) schneller wachsen als Hecken und Sträucher und nicht jedes Jahr die gleichen Feldfrüchte auf einem Feld angebaut werden, ändert nichts daran, dass sie dann, wenn sie angebaut wurden und eine bestimmte, die Sicht beeinträchtigende Höhe erreicht haben, mit Hecken und Sträuchern vergleichbar sind und daher unter die Bestimmung des § 91 Abs. 1 StVO fallen. Wir ersuchen daher, Maisfelder so zu gestalten, dass sich dabei – insbesondere im Kreuzungsbereich – keine Sichtbehinderung ergibt.

Es werden die Grundeigentümer nochmals ersucht, die Bestimmungen der StVO einzuhalten. Sollte dies nicht erfolgen, wird die Gemeinde auf Kosten der Grundeigentümer eine Firma mit dieser Arbeit beauftragen.

Kompostieranlagen

Strauchschnitt, Biomüll, Obst- und Gemüseabfälle, Schnittblumen...
können bei folgenden Kompostieranlagen abgegeben werden.

Öffnungszeiten Firma Neuhauser in Hollersbach 
MO - SA: 09.00 - 19.00 Uhr 

Öffnungszeiten RHV Pladenbach in St. Georgen
Mittwoch: 16.00 - 18.00 Uhr
Samstag: 09.00 - 11.30 Uhr