Aktuelles aus der Gemeinde
Spatenstichfeier Biomasseheizwerk Riedersbach
Einladung zur Spatenstichfeier Biomassenheizwerk Riedersbach
am Freitag, 20. September 2024 um 14:00 Uhr
im Feuerwehrhaus der Energie AG Oberösterreich
Wahlkartenantrag
Nationalratswahl
Am 29. September 2024 findet die Nationalratswahl statt.
Wenn Sie am Wahltag nicht im Wahllokal wählen können, können Sie eine Wahlkarte für die Briefwahl beantragen. Beantragen Sie Ihre Wahlkarte möglichst frühzeitig! Der letztmögliche Zeitpunkt für schriftliche und Online-Anträge ist der 25. September 2024. Die Zustellung erfolg mittels eingeschriebener Briefsendung, auf Ihre angegebene Zustelladresse. Die Wahlkarte muss spätestens am 29. September 2024 um 12.00 Uhr bei der Gemendewahlbehörde einlangen.
Beantragung unter: www.meinewahlkarte.at
Selbstauskunft www.bmi.gv.at/selbstauskunft
Waldbrandschutz-Verordnung 2024
Gebührenbremse
Vom Bund bzw. Land Oberösterreich wurde den Gemeinden ein einmaliger Zweckzuschuss zur Senkung der Benützungsgebühren für Wasser, Kanal oder Müll gewährt. Der Gemeinderat entschied einstimmig diesen Zuschuss (rd. 16 EUR pro hauptwohnsitzlich gemeldetem Einwohner) für den Bereich Müll zu verwenden. Alle Gemeindebürger (Hauptwohnsitz per Stichtag 1.6.) erhalten den Zuschuss automatisch als Gutschrift bei der Abrechnung der Abfallgrundgebühr für das 3. Quartal. Die Refundierung erfolgt über die Eigentümer, allenfalls Hausverwaltung.
Stellenausschreibungen
Neue Öffnungszeiten
Neue Öffnungszeiten Parteienverkehr
Gemeindeamt und Postpartner
gültig ab 01. März 2024
Montag 07:30 bis 12:00 Uhr 14:00 bis 16:30 Uhr
Dienstag 07:30 bis 12:00 Uhr Nachmittag geschlossen
Mittwoch ganztägig geschlossen
Donnerstag 07:30 bis 12:00 Uhr 14:00 bis 16:30 Uhr
Freitag 07:30 bis 12:00 Uhr
Terminvereinbarungen außerhalb der Parteizeiten nach telefonischer Vereinbarung möglich.
Essen auf Rädern - Mahlzeit!
Als zusätzliches Versorgungsangebot, zu bestehenden Einkaufsmöglichkeiten und dem guten Angebot unserer Gastronomiebetriebe in der Gemeinde, gibt es nun für alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, das Angebot „Essen auf Rädern“ zu nutzen. Dieses ergänzende Angebot steht allen Menschen in St. Pantaleon zur Verfügung. Vor allem aber wollte unsere Vizebürgermeisterin Nina Wolfgruber einen Mehrwert für all jene Menschen in unserer Gemeinde schaffen, die leider selbst nicht mehr mobil sind.
Ab sofort gibt es im gesamten Gemeindegebiet von St. Pantaleon die Möglichkeit, sich einmal wöchentlich tiefgekühlte Fertiggerichte in Portionspackungen nach Hause liefern zu lassen.
Nicht nur für unsere älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger, sondern auch für Menschen jeder Altersgruppe, die beispielsweise nach einem Unfall oder Krankenhausaufenthalt nicht selbst mobil sind, kann dies eine Möglichkeit in der Versorgung darstellen.
Die Firma Mahlzeit bietet wöchentliche Tiefkühlboxen mit über 150 verschiedenen Gerichten an, die direkt nach Hause geliefert werden. Das Service umfasst seniorengerechte Tiefkühlmenüs, eine zuverlässige wöchentliche Lieferung sowie eine einfache Bestellmöglichkeit per Telefon unter 0732/773344 oder online unter www.mahlzeit.co.at.
Unter der Telefonnummer 0732/773344 der Firma Mahlzeit kann unverbindlich ein Menükatalog angefordert werden. Für weitere Informationen liegen auch Flyer im Gemeindeamt auf.
Es werden verschiedene Testmenüs angeboten und zudem gibt es spezielle Angebote für Schonkost, Diabetiker oder in Form von Breikost. Es bestehen keine Bindefristen und die Rohstoffe werden aus Österreich bezogen.
Je nach Situation und Anlass haben nun alle Gemeindebürgerinnen und Bürger die Chance, zwischen dem Besuch eines unserer Gastronomiebetriebe, einer Abholung des Essens von dort oder der Lieferung frei Haus zu wählen. Jederzeit, nach Bedarf und persönlichen Vorlieben. Mit diesem und ähnlichen Angeboten bzw. Initiativen werden wir weiterhin alles tun, um das Leben in unserer Gemeinde noch attraktiver zu gestalten.
Grundsteuer und Grundsteueraufrollung
Gemäß Grundsteuergesetz 1955 unterliegt der inländische Grundbesitz der Grundsteuer.
Zur Berechnung der Grundsteuer wird der vom Finanzamt mittels Einheitswertbescheid festgesetzte Grundsteuermessbetrag herangezogen. Der daraus errechnete Jahresbetrag wird (sofern er € 75,00 übersteigt) vierteljährlich vorgeschrieben.
Eine Aufrollung der Grundsteuer erfolgt bei einem Eigentümerwechsel, bei Neubauten/ Umbauten oder anderen Umständen, die eine Neubewertung des Grundbesitzes veranlassen und gilt ab dem Folgejahr des Eigentümerwechsels bzw. der Baufertigstellung. Diese Aufrollung ist allerdings nur aufgrund des neuen Einheitswertbescheides des Finanzamtes möglich.
Leider ist das zuständige Finanzamt mit diesen Neu-/Bewertungen zum Teil einige Jahre im Rückstand. Dies wurde von der Gemeinde bereits mehrmals urgiert.
Ein unbebautes Grundstück wird relativ gering bewertet, ein Gebäude jedoch erhöht den Grundsteuermessbetrag enorm. Somit ergibt sich bei verspätetem Einlangen des Einheitswertbescheides, welchen die Gemeinde erst erhält, sobald auch der Eigentümer verständigt wurde, oftmals ein hoher Betrag an Grundsteuer-Nachforderung. Das ist verständlicherweise sehr unangenehm.
Sollten Sie ein Grundstück erworben oder einen Neubau errichtet haben, diesen bereits länger besitzen bzw. bewohnen und sollte noch keine Grundsteuerzahlung auf der Gemeindevorschreibung ersichtlich sein, bedenken Sie bitte, dass dieser Betrag noch ausständig ist.
Für Fragen und Auskünfte zur Grundsteuer stehen wir Ihnen im Gemeindeamt gerne zur Verfügung.
Sollten Sie Auskünfte zur Bewertung Ihres Grundbesitzes oder Fragen zum Einheitswertbescheid haben, wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt Österreich unter Tel.: 050 233 233.
Beihilfen zum Schulstart
Hier finden Sie Beihilfen für den Schulstart bzw. Finanzielle Unterstützung im Schuljahr.
Schulstartbonus der Arbeiterkammer https://ooe.arbeiterkammer.at/schulbonus
Förderungen zum Schulstart https://www.familienkarte.at/de/foerderungen/foerderungen-fuer-die-schule/unterstuetzungen.html
Klimaticket
Volksbegehren - Unterstützungserklärungen
Hier finden Sie die vom BMI registrierten Volksbegehren, für die Sie Unterstützungserklärungen abgeben können. http://www.bmi.gv.at/411/
Jugendunterstützungen
Es ist eine Zuzahlung für das OÖVV Schüler- und Lehrlings Ticket (gilt im Bundesland Ober-österreich) und die SUPER s‘COOL-CARD (gilt im Bundesland Salzburg) geplant. Bitte gebt uns bekannt, wer daran Interesse hat. Beschreibungen zu diesen Aktionen findet ihr unter www.ooevv.at und unter https://salzburg-verkehr.at.
Hinweise zum Winterdienst
Seitens der Gemeinde St. Pantaleon wird auf die gesetzliche Anrainerverpflichtung, insbesondere gemäß § 93 StVO 1960 hingewiesen.
Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten haben dafür zu sorgen, dass die, entlang der Liegenschaften in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege in der Zeit von 06.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert, sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind. Ausgenommen sind unverbaute land- und forstwirtschaftlich genutzte Liegenschaften. Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.
Im Zuge der Durchführung des Winterdienstes auf öffentlichen Verkehrsflächen kommt es vor, dass die Straßenverwaltung Flächen räumt und streut. Hinsichtlich dieser Flächen sind die Anrainer im Sinne der vorstehend genannten Bestimmungen selbst zur Räumung und Streuung verpflichtet. Wir weisen daher ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei um eine (zufällige) unverbindliche Arbeitsleistung der Gemeinde St. Pantaleon handelt, aus der kein Rechtsanspruch abgeleitet werden kann. Die gesetzliche Verpflichtung sowie die damit verbundene zivilrechtliche Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten verbleibt in jedem Fall beim verpflichteten Anrainer bzw. Grundeigentümer.
Der Winterdienst wird selbstverständlich, so wie bisher, von der Gemeinde St. Pantaleon beauftragt und durch den Maschinenring durchgeführt.
Zurückschneiden von Sträuchern
Immer wieder wird die Gemeinde auf überhängende Äste und Sträucher an Straßen aufmerksam gemacht und gleichzeitig ersucht, die Eigentümer der Bäume und Sträucher zum Ausästen und Zurückschneiden aufzufordern.
Vor allem im Waldbereich ist das Überhängen der Äste und Sträucher zu beobachten. Ein Durchkommen für die Müllabfuhr, den Kindergarten- und Schulbus ist nur sehr erschwert möglich. Dieser Zustand ist im Hinblick auf die Verkehrssicherheit nicht zu akzeptieren und es wird daher seitens der Gemeinde ersucht, dass die Eigentümer der Bäume und Sträucher diese stark zurückschneiden bzw. ausästen.
Abstandbestimmungen, geregelt im § 19 OÖ Straßengesetz 1991:
Einzelne Bäume, Baumreihen und Sträucher dürfen neben öffentlichen Straßen im Ortsgebiet nur in einem Abstand von einem Meter, außerhalb des Ortsgebietes nur in einem Abstand von drei Metern zum Straßenrand gepflanzt werden. Eine Unterschreitung dieser Abstände ist mit Zustimmung der Straßenverwaltung zulässig, wenn dadurch die gefahrlose Benutzbarkeit der Straße nicht beeinträchtigt wird. Die Behörde kann mit Bescheid über Antrag der Straßenverwaltung dem Eigentümer die Beseitigung, von entgegen dieser Vorschrift vorgenommener Neupflanzung, auftragen.
Entfernen oder Ausästen von Bäumen, Sträuchern und Hecken im Interesse der Verkehrssicherheit, geregelt im § 91 STVO: Die Behörde hat die Grundeigentümer aufzufordern, Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder auf Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, oder welche die Benutzbarkeit der Straße einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen.
Hinsichtlich Sichtbehinderung durch Maisfelder dürfen wir auf folgendes hinweisen.
Die Tatsache, dass Feldfrüchte (Maispflanzen) schneller wachsen als Hecken und Sträucher und nicht jedes Jahr die gleichen Feldfrüchte auf einem Feld angebaut werden, ändert nichts daran, dass sie dann, wenn sie angebaut wurden und eine bestimmte, die Sicht beeinträchtigende Höhe erreicht haben, mit Hecken und Sträuchern vergleichbar sind und daher unter die Bestimmung des § 91 Abs. 1 StVO fallen. Wir ersuchen daher, Maisfelder so zu gestalten, dass sich dabei – insbesondere im Kreuzungsbereich – keine Sichtbehinderung ergibt.
Es werden die Grundeigentümer nochmals ersucht, die Bestimmungen der StVO einzuhalten. Sollte dies nicht erfolgen, wird die Gemeinde auf Kosten der Grundeigentümer eine Firma mit dieser Arbeit beauftragen.
Kompostieranlagen
Strauchschnitt, Biomüll, Obst- und Gemüseabfälle, Schnittblumen...
können bei folgenden Kompostieranlagen abgegeben werden.
Öffnungszeiten Firma Neuhauser in Hollersbach
MO - SA: 09.00 - 19.00 Uhr
Öffnungszeiten RHV Pladenbach in St. Georgen
Mittwoch: 16.00 - 18.00 Uhr
Samstag: 09.00 - 11.30 Uhr